Entlastungsleistungen und Verhinderungspflege

Entlastungsleistungen

Neben dem Pflegegeld- oder Sachleistungsbezug hat die/ der Versicherte mit einem Pflegegrad von mindestens 2 zusätzlich einen Anspruch auf 125 €/ Monat als Erstattungsleistung. Dieser Betrag dient dazu, die/ den Versicherten und/ oder seine Angehörigen von den Strapazen der Pflegesituation zu entlasten.
Es können damit hauswirtschaftliche und/ oder betreuende Leistungen durch einen zugelassenen Dienst abgerufen werden. Auch für die Finanzierung der Tagespflege kann dieser Betrag eingesetzt werden.

Der Anspruch auf diesen Betrag kann angespart werden und verfällt üblicherweise erst am 30. Juni des Folgejahres. Nur durch die Erklärung einer Abtretung des persönlichen Anspruches kann der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abrechnen.

Verhinderungspflege

Neben anderen Leistungen haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher einen Anspruch auf den Ersatz bei Verhinderung einer Pflegeperson. Grundvoraussetzung ist das Vorhandensein einer Pflegeperson, z.B. Ehepartner, Kinder, Enkel oder sonstige Verwandte/ Bekannte, unabhängig vom potentiellen Einsatz eines professionellen Pflegedienstes. Zudem muss die Pflegesituation länger als sechs Monate bestehen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so stehen der/ dem Versicherten pro Kalenderjahr 1612 € für höchstens sechs Wochen zur Vertretung der Pflegeperson zur Verfügung. Diese so genannte Verhinderungspflege kann durch den Abruf von 50 Prozent der ungenutzen Leistungen der Kurzzeitpflege erweitert werden. Dann stehen der/ dem Versicherten zusätzlich 806 € zu, die er für die Vertretung seiner durch Urlaub, Krankheit oder sonstigen Gründen verhinderten Pflegeperson einsetzen kann, insgesamt also 2418 € pro Jahr.

Zu Inanspruchnahme sollte mit der Pflegekasse Kontakt aufgenommen werden, die entsprechende Antragsformulare zur Verfügung stellt.