Entlastungsleistung & Verhinderungspflege

Ihre Unterstützung im Pflegealltag

Entlastungsleistungen

Versicherte mit einem Pflegegrad von mindestens 2 haben neben dem Bezug von Pflegegeld oder Sachleistungen zusätzlich Anspruch auf Entlastungsleistungen in Höhe von 131 € pro Monat. Dieser Betrag dient dazu, die pflegebedürftige Person und ihre Angehörigen von den Belastungen der Pflege zu entlasten. Die Entlastungsleistungen können für hauswirtschaftliche und betreuende Leistungen durch einen zugelassenen Dienst genutzt werden.

Der Anspruch auf Entlastungsleistungen kann angespart werden und verfällt üblicherweise erst am 30. Juni des Folgejahres. Damit der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abrechnen kann, muss der Versicherte eine Abtretungserklärung abgeben.

Verhinderungspflege

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher haben zusätzlich Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn die pflegende Person – etwa ein Ehepartner, Kind, Enkel oder ein anderer Verwandter oder Bekannter – vorübergehend verhindert ist. Voraussetzung ist, dass die pflegende Person die Pflege bereits seit mindestens sechs Monaten übernommen hat.

Ist diese Bedingung erfüllt, stehen der pflegebedürftigen Person pro Kalenderjahr 1.685 € für maximal sechs Wochen zur Verfügung, um eine Vertretung für die pflegende Person zu organisieren. Zusätzlich kann der Betrag um 806 € erhöht werden, wenn 50 % der ungenutzten Kurzzeitpflegeleistungen in Anspruch genommen werden. Somit stehen insgesamt 2.612 € pro Jahr für die Vertretung der Pflegeperson zur Verfügung, beispielsweise bei Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen.

Um die Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen, sollte Kontakt mit der Pflegekasse aufgenommen werden, die entsprechende Antragsformulare bereitstellt.

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in Essen

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