Entlastungsleistung & Verhinderungspflege

Ihre Unterstützung im Pflegealltag

Entlastungsleistungen

Versicherte mit einem Pflegegrad von mindestens 2 haben neben dem Bezug von Pflegegeld oder Sachleistungen zusätzlich Anspruch auf Entlastungsleistungen in Höhe von 131 € pro Monat. Dieser Betrag dient dazu, die pflegebedürftige Person und ihre Angehörigen von den Belastungen der Pflege zu entlasten. Die Entlastungsleistungen können für hauswirtschaftliche und betreuende Leistungen durch einen zugelassenen Dienst genutzt werden.

Der Anspruch auf Entlastungsleistungen kann angespart werden und verfällt üblicherweise erst am 30. Juni des Folgejahres. Damit der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abrechnen kann, muss der Versicherte eine Abtretungserklärung abgeben.

Verhinderungspflege

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher haben zusätzlich Anspruch auf
Verhinderungspflege, wenn die pflegende Person – etwa ein Ehepartner, Kind, Enkel oder ein anderer Verwandter oder Bekannter – vorübergehend verhindert ist. Seit Juli 2025 entfällt die notwendige „Vorpflegezeit“ von sechs Monaten.

Seit Juli 2025 stehen der pflegebedürftigen Person pro Kalenderjahr 3539 € für maximal acht Wochen bzw. 56 Tage zur Verfügung um eine Vertretung für die pflegende Person zu organisieren. Dieser Betrag bildet ein „Gemeinsames Jahresbudget“ welches flexibel für die Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege beansprucht werden kann, beispielsweise bei Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen.

Um die Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen, sollte Kontakt mit der Pflegekasse aufgenommen werden, die entsprechende Antragsformulare bereitstellt.

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Ihr Kontakt zu Lipski und Schmidt
in Essen

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